agb.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Hermann Werbeagentur.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Peter Hermann Werbeagentur. Werbegrafiker, Webdesigner, Werbeagentur, infolge "Werbeagentur" genannt. Die Leistungen beziehen sich auf grafische Arbeiten, Webdesign und Tätigkeiten als Werbeagentur.

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1
Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Werbeagentur ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2.
Die Werbeagentur erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Werbeagentur bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4.
Angebote der Werbeagentur sind freibleibend und unverbindlich.

1.5
Für die vom Vertragspartner übermittelten bzw. freigegebenen Inhalte und etwaige daraus resultierende rechtlichen Folgen übernimmt die Werbeagentur keinerlei Haftung.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1
Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Sujetherstellers stehen der Werbeagentur zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2
Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Sujet und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Motiv: (c) .. Name/Firma/Künstlername der Werbeagentur/des Erstellers; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.

2.3
Jede Veränderung des Sujets bedarf der schriftlichen Zustimmung der Werbeagentur/des Erstellers. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Werbeagentur/des Erstellers bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4
Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5
Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Werbeagentur die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.2
Digitale Erzeugnisse
Das Eigentum an den digitalen Dateien steht der Werbeagentur/dem Ersteller zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Dateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Werbeagentur/vom Ersteller hergestellte digitale Daten. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2
Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Sujets in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Werbeagentur/dem Ersteller und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3
Die Werbeagentur/der Ersteller wird die digitalen Enddaten ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Die Werbeagentur/der Ersteller ist berechtigt, die digitalen Daten in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Dateien.

4.2
Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Dateien so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Sujets elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Erteller als Urheber der Motive klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1
Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält die Werbeagentur/den Ersteller diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Werbeagentur/der Ersteller garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2
Sollte die Werbeagentur/der Ersteller vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den Ersteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3
Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige beigestellte Objekte, die zur Herstellung der Sujets dienlich sind, unverzüglich nach der Bearbeitung wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Ersteller berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1
Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Sujets (digitale Dateien) haftet die Werbeagentur/der Ersteller - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Fremdleister etc.) haftet die Werbeagentur/der Ersteller nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Anfertigung der Sujets (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; die Werbeagentur/der Ersteller haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Assistenten, etc.) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind
ausgeschlossen.

6.2
Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Fotos, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Die Werbeagentur/der Ersteller ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung der Werbeagentur/des Erstellers weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1
Die Werbeagentur/der Ersteller wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Werbeagentur/der Ersteller hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Gestaltung und die Auswahl der dazu notwendigen Hilfsmittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2
Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Werbeagentur/der Ersteller nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3
Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Erstellers liegen, wie Wetterlage, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Stromausfall, Reisebehinderungen etc..

8.4
Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5
Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.6
Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.7
Allfällige Nutzungsbewilligungen des Erstellers umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

8.8
Die Lieferung besteht ausnahmslos aus dem vom Auftraggeber bestellten Endprodukt, d.h. der Endfassung eines Sujets (Bilddatei, Druckdaten), Druckerzeugnis. Es werden keine Grundlagendaten geliefert (Layoutdaten, Schriften/Fonts, Bildcomposings, etc.).

IX Werklohn / Honorar:

9.1
Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Werbeagentur/dem Ersteller ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2
Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3
Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Material, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Werbeagentur/den Ersteller erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4
Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.

9.5
Konzeptionelle Leistungen und Beratung, sind im Honorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6
Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Werbeagentur/dem Ersteller mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7
Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8
Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Werbeagentur/des Erstellers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Werbeagentur/des Erstellers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Ersteller anerkannt wurden.

X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Werbeagentur/dem Ersteller im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung:

11.1
Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Erstellers vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Werbeagentur/der Ersteller berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3
Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die Werbeagentur/der Ersteller - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4
Soweit gelieferte Sujets ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Honorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Werbeagentur/der Ersteller die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass die Werbeagentur/der Ersteller damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat: Die Werbeagentur/der Ersteller als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung:
Die Werbeagentur/der Ersteller verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Sujets zu Werbezwecken der Werbeagentur/des Erstellers, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke der Werbeagentur/des Erstellers.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Die Werbeagentur/der Ersteller verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Daten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden von der Werbeagentur/vom Ersteller nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:

Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

  • zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten die Werbeagentur/der Ersteller gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Sujets selbst – zu erhalten
  • die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
  • von der Werbeagentur/vom Ersteller zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
  • unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
  • Datenübertragbarkeit zu verlangen
  • die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
  • bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Ersteller/die Werbeagentur wenden.

XIII. Verwendung von Sujets zu Werbezwecken der Werbeagentur:

Die Werbeagentur ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Sujets zur Bewerbung seiner eignen Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Werbeagentur seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Erstellers verarbeitet werden.

XIV. Schlussbestimmungen:

13.1
Für alle gegen einen Vertragspartner des Erstellers, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel die Werbeagentur ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gilt das ebenfalls.

13.2
Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen der Werbeagentur richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Werbeagentur verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

13.3
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von der Werbeagentur auftragsgemäß hergestellte Werke, Werbegrafiken, Webseiten und Druckerzeugnisse sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik.

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